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BGH: Verjährungshemmung bei unwirksamer Mahnbescheidszustellung
23.06.2010 –  Dies & Das

Eine der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befasst sich mit einer unwirksamen Zustellung des Mahnbescheids und ihren Auswirkungen auf das Verfahren.

Die Beklagte erwarb von der Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 2002 ein Hausgrundstück für rund 174.000 EUR. Am 27. Mai 2003 gab sie jedoch dieses an die Klägerin zurück und teilte ihr mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Vertrags erhebt. Die Klägerin verlangt nun noch rund 25.000 EUR Schadensersatz. Diesen Anspruch begründet sie damit, dass sie das Grundstück erst im Sommer 2006 für 175.000 EUR an Dritte verkaufen konnte. Die Ansprüche der Klägerin wurden im Mahnverfahren geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde am 18. April 2006 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt; allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die Beklagte war schon Ende November 2005 umgezogen, hat aber die Namensschilder an Tür und Türklingel nicht entfernt. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 9. Mai 2006 in gleicher Weise zugestellt.

Am 25. Juli 2006 unterrichtete der Gerichtsvollzieher die Beklagte über eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Am 27. Juli 2006 erhielt sie von dem Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 9. Mai 2006. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 2. August 2006 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 6. Oktober 2006 den Antrag zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig.

Das Oberlandesgericht gewährte mit Urteil vom 11. Juli 2007 die Wiedereinsetzung, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an diese Instanz zurück.

Das Landgericht wies die auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids gerichtete Klage ab.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. April 2009 aufgehoben. Dessen Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Zu Unrecht hat es jedoch die Ansicht des Landgerichts bestätigt, dass „die Abweisung der Klage ausschließlich auf die angenommene Verjährung des eventuellen Anspruchs gestützt ist.“

Es trifft zwar zu, dass, wenn der Anspruchsinhaber sich für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO entscheidet, setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die wirksame Zustellung des Mahnbescheids an den Anspruchsgegner innerhalb der Verjährungsfrist voraus. „Aber das bedeutet nicht, die Hemmung der Verjährung im Fall der unwirksamen Zustellung ausnahmslos nicht eintreten zu lassen.“ Hierbei ist darauf zu achten, ob im Einzelfall Sinn und Zweck der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewahrt sind. Zum einen bestehen diese darin, sicherzustellen, dass ein Anspruch nicht verjährt, wenn der Anspruchsinhaber angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen, vorliegend also den Erlass des Mahnbescheids beantragt hat. „Zum anderen soll der Anspruchsgegner soweit wie möglich davor gewarnt werden, dass von ihm in unverjährter Frist die Erfüllung eines Anspruchs verlangt wird.“

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird.“

BGH Urteil vom 26.02.2010, Az. V ZR 98/09

Die Revision macht indes mit Erfolg geltend, dass die Verjährung durch die innerhalb der Verjährungsfrist von der Klägerin betriebene Rechtsverfolgung gehemmt ist. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, „dass die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung in dem ersten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Ablauf der Verjährungsfrist geprüft worden ist, nicht die zutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen und deshalb fehlerhaft die Verjährungshemmung wegen unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids verneint.“

 
Ende der Verjährungshemmung beim „Einschlafenlassen“ von Verhandlungen!
16.01.2009 –  Dies & Das

Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.*)

BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 158/07


Problem/Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt war beauftragt, Vergütungsansprüche geltend zu machen. Gegen den von ihm beantragten Mahnbescheid legte der Auftraggeber Widerspruch ein. Am 25.05.2004 erörterte der Rechtsanwalt den Anspruch mit dem Steuerbevollmächtigten des Auftraggebers. Dieser nahm am 28.05.2004 schriftlich Stellung. Danach brachen die Gespräche ab. Am 30.06.2005 ging die Anspruchsbegründung beim Mahngericht ein. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen. Der Auftragnehmer nahm daher den Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Die Regressklage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht meint, die im Mai 2004 aufgrund der Verhandlungen mit dem Steuerbevollmächtigten eingetretene Hemmung der Verjährung sei sechs Monate nach Zugang des Schreibens des Steuerbevollmächtigen am 01.12.2004 beendet gewesen. Damit sei der Anspruch Anfang April 2005 verjährt.

Entscheidung

Die Revision des Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg. Trotz zeitweiser Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB sind die Ansprüche der Klägerin verjährt. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine entsprechende Formulierung fand sich bereits in § 852Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung (BGH, IBR 2008, 86). Das entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm. Auf die Anregung des Bundesrats, durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzustellen, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden, hat die Bundesregierung mitgeteilt, diesem Anliegen werde durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim "Einschlafen" von Verhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen. Hierfür ist auch kein berechtigtes Bedürfnis erkennbar. Andernfalls könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Abs. 2 BGB a.F. Zu dieser Vorschrift hatte der BGH mehrfach entschieden, dass es für eine

 
BGH: Rücktritt vom Autokauf
20.02.2008 –  Dies & Das

Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat

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