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BGH: Notwendiger Prozessvortrag zu Mängelbeseitigungskosten: Schätzung genügt!
09.08.2010 –  Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 - V ZR 201/09 klargestellt, dass in einem Kostenvorschussprozess wegen Mängelbeseitigungskosten die Angabe von Schätzbeträgen für voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten als schlüssiger Prozessvortrag ausreichend ist, insbesondere weder die Vorlage eines Privatgutachtens noch die Darstellung von Sanierungsplänen und/oder Kostenvoranschlägen erforderlich ist.

 

Folgender Sachverhalt war durch den BGH zu beurteilen:

Die Erwerber eines mit einer Gebäude  bebauten Grundstücks rechnen im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Restpreiskaufforderung des Verkäufers mit Mängelbeseitigungskosten auf und stützen sich dabei auf den Kostenvoranschlag der für die Mängelbeseitigung vorgesehenen Firma. Das OLG München lässt die streitigen Mängelbeseitigungskosten durch einen Sachverständigen klären. und gibt diesem auf, zunächst zu untersuchen, ob die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Nachdem der Sachverständige diese Vorfrage verneint hat, gibt das Berufungsgericht dem Sachverständigen auf, dazu Stellung zu nehmen, ob bestimmte von den Klägern in der Klageschrift aufgeführte Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Der Sachverständige stellt fest, dass bestimmte in der Klageschrift aufgeführten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind und ermittelt die dafür erforderlichen Kosten, weist jedoch zugleich darauf hin, dass diverse weitere Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, zu denen er Schätzkosten nicht angibt. Das Berufungsgericht lässt die Aufrechnung nur bezüglich derjenigen Mängelbeseitigungskosten durchgreifen, die sich auf die von der Klagepartei benannten und vom Sachverständigen als erforderlichen bestätigten Maßnahmen beziehen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

Der V. Zivilsenat des BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf, weil der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es stelle einen ausreichenden Prozessvortrag dar, wenn der Bauherr die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten schätzt und für den Fall des Bestreitens ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne oder Kostenvorschläge können vom Bauherrn ebenso wenig verlangt werden wie die Vorlage eines Privatgutachtens. Das Berufungsgericht hätte deshalb durch den beauftragten Sachverständigen umfassend klären lassen müssen, welche Maßnahmen insgesamt zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und welche Kosten dadurch ausgelöst werden.

Es kommt immer wieder vor, dass Instanzgerichte von demjenigen Bauherrn, der eine Klage

 

Trotz dieser Darlegungserleichterung ist der Bauherr allerdings gut beraten, wenn er seinem Prozessvortrag eine auf einem detaillierten Kostenvoranschlag oder einem Privatgutachten basierende Kostenschätzung zu Grunde legt, weil er nur auf diese Weise das aus den behaupteten voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten resultierende Prozessrisiko einigermaßen zuverlässig einschätzen kann.

 

 
BGH: Widerspruch gegen Vertragsverlängerung bereits im Kündigungsschreiben ist wirksam
23.06.2010 –  Immobilienrecht

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 21.04.2010, VIII ZR 184/09, die noch offene Frage geklärt, ob auch bei längeren Kündigungsfristen der bereits mit der Kündigungserklärung formulierte Widerspruch des Vermieters gegen eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ausreichend ist.

Wird ein Mietvertrag gekündigt und zieht der Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht aus, sondern setzt den Mietgebrauch fort, so verlängert sich das Mietverhältnis gemäß §

In der Vergangenheit ging der BGH davon aus, dass der Widerspruch zwar bereits vor Ende des Mietverhältnisses erklärt werden kann; dies müsse "jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauftermin geschehen." An dieser Rechtsprechung hält der BGH nun nicht mehr fest. Für den wirksamen Widerspruch des Vermieters reicht es nach der neuen Entscheidung aus, wenn der Mieter aufgrund der Erklärungen des Vermieters eindeutig erkennen kann, dass dieser das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der Vermieter der Vertragsfortsetzung im Kündigungsschreiben ausdrücklich widerspricht; auf die Dauer der Kündigungsfrist kommt es nicht an.

545 Abs.1 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen erklärt. Nach allgemeiner Ansicht kann der Widerspruch aber bereits im Kündigungsschreiben erklärt werden. Streitig war in der Vergangenheit jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn zwischen dem Kündigungsausspruch wegen einer langen Kündigungsfrist und dem Vertragsende ein längerer Zeitraum liegt.

 
OLG München: Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der kurzen Verjährung für Ansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses
23.06.2010 –  Immobilienrecht

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 31.03.2009, 5 U 3484/08, eine sehr vermieterfreundliche Entscheidung getroffen. Die kurze, d.h. halbjährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter ist nicht allen Vermietern bekannt und führte in der Vergangenheit in vielen Fällen dazu, dass begründete Ansprüche danach nicht mehr realisiert werden können. Folgenden Fall hatte das OLG München zu entscheiden.

Der Vermieter macht nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache geltend. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2003. Eine gemeinsame Begehung und Abnahme des Objekts fand am 13.01.2004 statt. Die Parteien hatten sich gemeinsam auf diesen Termin geeinigt, nachdem die Schlüssel des Objekts zuvor bereits dem Hausmeister übergeben worden waren. Die Vermieterin ist der Auffassung, dass die kurze Verjährung erst am 14.01.2004 zu laufen begann; die Mieterin meint, die Verjährung habe bereits nach Schüsselrückgabe an den Hausmeister zu laufen begonnen. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung "mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält".

Das OLG München gibt der Vermieterin Recht. Vereinbaren die Parteien gemeinsam einen Begehungstermin, entspreche es einer nach allen Seiten interessengerechten Bewertung, darin die Rückgabe der Mietsache zu sehen. Das OLG führt ferner aus, dass es zumindest im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben treuwidrig erscheine, wenn sich der Mieter in einem solchen Fall darauf berufe, der Vermieter habe das Mietobjekt bereits vor Abschluss dieser Begehung zurückerhalten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Vermieter ein Angebot auf Übergabe der Schlüssel zurückweise.

Umso vermieterfreundlicher ist die hier vorliegende Entscheidung. Unter Zugrundelegung der Auffassung des OLG München hat der Vermieter die Möglichkeit, einen gewissen Einfluss auf den Verjährungsbeginn zu nehmen, indem er, auch nach Schlüsselerhalt, noch einen gemeinsamen Begehungstermin mit dem Mieter vereinbart. Bislang noch ungeklärt ist die Frage, wann die Verjährung zu laufen beginnt, wenn der Mieter zum vereinbarten Termin nicht erscheint.

 
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV
05.05.2010 –  Immobilienrecht

Im Mai 2010 tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) in Kraft. Diese betrifft auch Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. Die Verordnung verpflichtet jeden Dienstleistungserbringer bei Vertagsabschlüssen bestimmte Informationspflichten zu beachten. Damit soll für mehr Transparenz und Verbraucherschutz gesorgt werden.

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:

"Aus der Presse habe ich erfahren, dass am 17.05.2010 die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) in Kraft getreten ist. Muss ich diese Verordnung auch als Architekt beachten?"

Ja, die DL-InfoV verpflichtet jeden Dienstleistungserbringer, also auch das Kammermitglied, die dort aufgeführten Informationspflichten zu beachten. Die Regelung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes. In der Verordnung werden eine Reihe von Informationen aufgelistet, die nunmehr nachweisbar dem Kunden gegeben werden müssen. Dadurch soll für mehr Transparenz und Schutz vor bzw. bei Vertragsabschlüssen gesorgt werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen:

- stets zur Verfügung zu stellende Informationen, wie bspw. Angabe des Vor- u. Nachnamens, der Anschrift, der Niederlassung, die Benennung der Berufsbezeichnung usw.
- auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen, wie z. B. Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.

Diese Informationen müssen die Mitglieder der AKNW ihrem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung stellen.Dies kann auf verschiedene Weise erfolgen, so etwa durch unaufgeforderte, direkte Mitteilung an den Vertragspartner, durch Aushang im Büro, sofern der Vertragspartner sie dort einsehen kann oder durch einen Verweis auf die Homepage mit den entsprechenden Angaben.

Praxisempfehlung

Mitgliedern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten. Verstöße gegen die Informationspflichten werden mit Geldbußen geahndet. Auch können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Für weitergehende Informationen verweisen wir auf unseren Praxis-Hinweis "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung -DL-InfoV", den Sie auf unserer Homepage www.aknw.de unter der Rubrik "Mitglieder/Berufspraxis/Praxishinweise" abrufen können.

(Quelle: Architektenkammer NRW)
 
Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei Unwirksamkeit von Mieterhöhungen im langjährigen Mietverhältnis
09.04.2010 –  Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter im Falle der Unwirksamkeit von nach den Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum vorgenommenen Mieterhöhungen die zusätzlich gezahlten Beträge nicht unbeschränkt zurückverlangen kann.

 

Die Klägerin ist seit 1981 Mieterin einer Wohnung in Berlin. Das Ende des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude wurde Ende der 1970er Jahre von der Rechtsvorgängerin der beklagten Wohnungsbaugesellschaft mit öffentlichen Mitteln saniert.

Im Mietvertrag heißt es in § 1:

"Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert / mit Mitteln des § 46 StBauFG errichtet (...)."

Die Grundmiete - ursprünglich 379,64 DM (194,11 €) - wurde von der Vermieterin mehrfach nach § 10 in Verbindung mit § 8a Wohnungsbindungsgesetz* erhöht, zuletzt ab Juli 2007 auf 481,59 €. Die Klägerin zahlte die erhöhte Miete jeweils in vollem Umfang. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung der von ihr in den Jahren 2004 bis 2007 gezahlten Mieten, soweit die Zahlungen über einen Betrag von monatlich 194,11 € hinausgegangen sind – insgesamt rund 12.600 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Grundmiete ab 1. Januar 2008 194,11 € nicht übersteigt. Sie meint, die Miete habe von der Beklagten nicht einseitig erhöht werden dürfen, weil die in den siebziger Jahre durchgeführte Sanierung nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes** erfülle und es sich deshalb nicht um preisgebundenen Wohnraum handele. Die nach den Vorschriften des preisgebundenen Wohnraums vorgenommenen einseitigen Mieterhöhungen der Vermieterin seien daher unwirksam, so dass weiterhin die ursprünglich vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 194,11 € gelte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Preisgebundenheit der von der Klägerin gemieteten Wohnung Geschäftsgrundlage des Mietvertrags geworden und der Beklagten bei Fehlen dieser Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Denn die vor mehr als 25 Jahren vereinbarte Ausgangsmiete beträgt nur 40 % der von der Beklagten zuletzt verlangten Kostenmiete und nur etwa 44 % der ortsüblichen Vergleichsmiete des Jahres 2007. Die Beklagte kann Mieterhöhungen nach der für nicht preisgebundenen Wohnraum geltenden Vorschrift des § 558 BGB*** für die Vergangenheit nicht mehr nachholen und den Stand der ortsüblichen Vergleichsmiete auch für die Zukunft mit Rücksicht auf die in § 558 BGB enthaltenen zeitlichen und prozentualen Beschränkungen auf absehbare Zeit nicht erreichen. Ohne eine Vertragsanpassung bestünde daher ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Obergrenze für eine Vertragsanpassung ist nach der heutigen Entscheidung des Senats aber die ortsübliche Vergleichsmiete; da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2007 rund 45 € niedriger war als die von der Beklagten zuletzt verlangte Kostenmiete, konnte das Urteil des Berufungsgericht keinen Bestand haben.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil noch zu klären ist, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - die Ende der 1970er Jahre vorgenommene Sanierung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes erfüllt, und wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete in den Jahren 2004 bis 2006 und 2008 entwickelt hat.

Zwei Parallelsachen wurden vom Senat heute gleichfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 60/09).

*§ 10 Wohnungsbindungsgesetz:

  (1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. …

**§ 17 II. Wohnungsbau- und Familienheimgesetz:

(1) … Als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehendes Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. ...

***§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

  (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. …

  (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). …

Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 160/09

AG Charlottenburg - Urteil vom 21. Mai 2008 – 203 C 611/07

LG Berlin - Urteil vom 12. Mai 2009 – 65 S 198/08

Karlsruhe, den 24. März 2010

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