Änderung des Bauentwurfs
10.03.2010 –  Immobilienrecht

Für die Preisbestimmung ist eine Vergleichsrechnung erforderlich!

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, klargestellt, dass eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B auch Preisänderungen wegen geendeter Bauausführung oder Anordnung nicht in der Weise berechnet werden kann, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden. Es muss eine Vergleichsrechnung erstellt werden!

Der Entscheidung lag das Bauvorhaben „Schleuse Uelzen" zu Grunde. Den Ausschreibungsunterlagen waren zahlreiche Baugrundgutachten beigefügt. Im Rahmen des Bauablaufes wurde festgestellt, dass auf Grund abweichenden Baugrundes erhebliche Mehrleistungen des Unternehmers erforderlich wurden. Dieser beschränkte sich bei der Abrechnung dieser Mehrleistungen darauf, Mehrkosten bei einzelnen Kalkulationsgrundlagen geltend zu machen, die allerdings einen Umfang von nahezu 10 Millionen Euro ausmachten. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof! Er stellte klar, dass nach § 2 Nr. 5 VOB/B für den Fall einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist, wenn die Grundlagen des Preises für eine ursprünglich geschuldete Leistung geändert werden. In einem schlüssigen Vortrag der Preisänderung sind daher Mehr- oder Minderkosten darzulegen, die sich aus der Änderung ergeben. Die Darlegung lediglich erhöhter Kosten einzelner Elemente der Preisgrundlagen sei grundsätzlich unschlüssig. Denn sie zeige nicht die geforderte Mehr- oder Minderkostenberechnung. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der Auftraggeber nur zur Vergütung einer Differenz verpflichtet ist, wenn im Ergebnis der erforderlichen Vergleichsrechnung der neue Preis höher ist als der alte.

In der Praxis ist daher eine Vergleichsrechnung durchzuführen, die allerdings kompliziert zu erstellen ist. Der ursprüngliche Preis ist in seine Bestandteile laut Urkalkulation aufzuschlüsseln. Diejenigen Preisbestandteile, die in Folge der Änderungsanordnung im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulationsannahme geändert sind, sind die neuen gegenüber zu stellen. Anschließend ist der Preis mit den neuen geänderten und alten unveränderten Preisfaktoren in der Struktur der Urkalkulation neu durchzurechnen. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten sind, können die Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B rechtssicher geltend gemacht werden.
 

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